SATZUNG

Satzung DFTA Flexodruck Fachverband e.V.

Die aktuelle Fassung wurde in der Mitgliederversammlung am 5. Mai 2015 in Leipzig verabschiedet.

I. Allgemeine Bestimmungen

§ 1: Name Sitz und Rechtform

  1. Der Name des Fachverbands lautet: DFTA Flexodruck Fachverband e.V. (nachfolgend auch DFTA genannt).
  2. Sitz des DFTA Flexodruck Fachverbands e.V. ist Stuttgart.
  3. Der DFTA Flexodruck Fachverband e.V. ist ein im Vereinsregister eingetragener Verein.

§ 2: Wettbewerbsrechtliches Verhalten

Die DFTA beachtet bei allen Aktivitäten das jeweils geltende Gesetz gegen Wettbewerbs-
beschränkungen (GWB) und die jeweils geltenden europäischen Kartellrechtsbestimmungen.

§ 3: Zweck und Aufgabe der DFTA

  1. Die DFTA ist der fachliche Zusammenschluss von Firmen, Institutionen, Verbänden und Personen, die sich mit dem Flexodruck befassen.
  2. Die DFTA vertritt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder gegenüber politischen, gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Einrichtungen.
  3. Die DFTA verfolgt keinen auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichteten Zweck und keine parteipolitischen Interessen.
  4. Die DFTA fördert den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt in den Bereichen des Verpackungsdruck mit Schwerpunkt Flexodruck.
  5. Die Aufgaben der DFTA sind insbesondere technischer, betriebswirtschaftlicher und organisatorischer Art sowie Aus- und Weiterbildung, Öffentlichkeitsarbeit und Marketing für den Flexodruck.
  6. Die DFTA fördert die Arbeit des DFTA Technologiezentrums.
  7. Die DFTA dient allen Mitgliedern in gleicher Weise. Keine Handlung oder Tätigkeit darf einem bestimmten Mitglied von besonderem Vor- oder Nachteil sein. Die DFTA beachtet im Rahmen der jeweils gültigen Gesetze die im Geschäftsverkehr allgemein anerkannten ethischen Grundsätze und das Prinzip von Treu und Glauben und unterlässt Handlungen, die mit dem Anspruch auf kaufmännisches Vertrauen nicht vereinbar sind.

§ 4: Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können werden
    • Unternehmen
    • Institutionen
    • Verbände
    • Natürliche Personen.
    • Tochtergesellschaften oder konzernverbundene Gesellschaften können separate Mitglieder werden.
  2. Unternehmen können als Mitglied aufgenommen werden, wenn deren Tätigkeit mit den Zielen der DFTA vereinbar sind.
  3. Institute, wissenschaftliche Institutionen, Schulen oder ähnliche Einrichtungen, die sich mit dem Flexodruck befassen, können als Institutionen Mitglieder werden.
  4. Verbände können Mitglieder werden, wenn sie einen Bezug zum Flexodruck haben. Die Mitglieder dieser Verbände sind hierdurch nicht automatisch Mitglieder der DFTA.
  5. Natürliche Personen können Einzelmitglieder werden, wenn sie in besonderem Maße die Ziele der DFTA verfolgen.
  6. Zu Ehrenpräsident/ Ehrenmitglieder können ernannt werden:
    • Persönlichkeiten des öffentlichen Lebens sowie
    • Personen, die sich um den Flexodruck verdient gemach haben.

§ 5: Antrag auf Mitgliedschaft

  1. Der Antrag auf Mitgliedschaft erfolgt schriftlich gegenüber der DFTA Geschäftsstelle. Über die Annahme oder Ablehnung entscheidet das Präsidium, das hierbei grundsätzlich durch den Geschäftsführer vertreten wird. Eine Begründung ist nicht erforderlich. Wird ein Aufnahmeantrag abgelehnt, hat der Antragsteller das Recht, binnen eines Monats nach Zugang der Ablehnung das Präsidium anzurufen, das dann auf seiner nächsten Sitzung endgültig entscheidet.
  2. Die Ehrenmitgliedschaft wird durch Ernennung seitens des Präsidiums und Annahmeerklärung seitens des ernannten Ehrenmitglieds erworben.

§ 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an Wahlen und Abstimmungen nach Maßgabe der Satzung und der Gesetze teilzunehmen sowie die Angebote der DFTA und des DFTA-Technologiezentrums gegen Entrichtung der entsprechenden Gebühr in Anspruch zu nehmen.
  2. Alle Mitglieder sind an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Präsidiums gebunden.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die DFTA bei der Erfüllung ihrer Aufgaben weitgehend zu unterstützen. Jedes Mitglied ist angehalten, an der Mitgliederversammlung teilzunehmen.
  4. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die DFTA Beiträge nach § 9 zu leisten.
  5. Ehrenmitglieder sind von der Verpflichtung befreit, Beiträge zu bezahlen.

§ 7: Dauer der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch
    • schriftliche Austrittserklärung
    • Insolvenz oder Liquidation
    • Ausschluss
    • Ableben des Einzel- oder Ehrenmitgliedes.
  2. Jedes Mitglied kann mit einer Kündigungsfrist von 6 Monaten zum Jahresende aus der DFTA austreten. Der Austritt ist schriftlich gegenüber der DFTA Geschäftsstelle zu erklären.
  3. Das Mitglied ist verpflichtet, Insolvenz oder Liquidation unverzüglich schriftlich der DFTA Geschäftsstelle mitzuteilen.
  4. Der Ausschluss eines Mitglieds kann durch Beschluss des Präsidiums aus einem wichtigen Grund erfolgen, insbesondere wenn das Mitglied trotz wiederholter schriftlicher Mahnung seiner Beitragsverpflichtung gegenüber dem Verband sechs Monate nach Fälligkeit nicht nachkommt, die Interessen der DFTA gröblich verletzt, seine Mitgliedschaft missbraucht oder gegen die guten Sitten verstößt. Gegen die Entscheidung des Präsidiums ist binnen 4 Wochen nach Zustellung des Ausschlusses Widerspruch zulässig. Der Widerspruch ist schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen. Über den Widerspruch entscheidet das DFTA Präsidium mit Zweidrittelmehrheit abschließend. Die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitglieds gelten bis zur abschließenden Entscheidung des DFTA Präsidiums als ausgesetzt.
  5. Mitglieder, die aus der DFTA ausscheiden oder ausgeschlossen werden, verlieren mit dem Tag ihres Ausscheidens oder Ausschlusses jeden Anspruch auf das Vereinsvermögen. Eingezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

§ 8: Geschäftsjahr, Erfüllungsort, Gerichtsstand

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Auseinandersetzungen zwischen dem Mitglied und der DFTA ist Stuttgart.

§ 9: Beiträge

  1. Von den Mitgliedern wird ein jährlicher Mitgliedsbeitrag erhoben.
  2. Die Höhe und Fälligkeit von Mitgliedsbeiträgen erfolgt aufgrund einer Beitragsordnung, die auf Vorschlag des Präsidiums mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung beschlossen wird.
  3. Zusätzlich zum Mitgliedsbeitrag kann bei einem besonderen Finanzierungsbedarf eine Umlage erhoben werden, die jedoch das Doppelte eines Jahresmitgliedsbeitrages keinesfalls übersteigen darf. Eine derartige Umlage kann frühestens in zweijährigem Abstand erhoben werden. Die Erhebung von Umlagen erfolgt auf Vorschlag des Präsidiums und muss mit einfacher Mehrheit von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

II. Organe der DFTA und deren Aufgaben

§ 10: Organe der DFTA

Die Organe der DFTA sind:

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Das Präsidium
  3. Das geschäftsführende Präsidium
  4. Die Rechnungsprüfer
  5. Die Geschäftsführung

§ 11: Aufgaben der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Verbandes. Ihr steht die Entscheidung in allen Angelegenheiten zu, die nicht durch Gesetz oder durch die vorliegende Satzung einem anderen Organ der DFTA übertragen sind.
  2. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:
    1. Genehmigung des Berichts über das abgelaufene Geschäftsjahr (Geschäftsbericht und Rechnungswesen).
    2. Entlastung des Präsidiums.
    3. Genehmigung des vom Schatzmeister vorzulegenden Haushaltsplanes.
    4. Genehmigung der vom Präsidium vorgeschlagenen Mitgliedsbeiträge und Umlagen.
    5. Beschlussfassung über Satzungsänderungen oder die Auflösung der DFTA.
    6. Wahl des Präsidenten, des Vize-Präsidenten, des Schatzmeisters sowie der weiteren Präsidiumsmitglieder.
    7. Wahl der zwei Rechnungsprüfer.
    8. Ernennung von Ehrenpräsident/ Ehrenmitglied auf Antrag des Präsidiums.

§ 12: Stimmrechte bei der Mitgliederversammlung

  1. Auf jedes Mitglied entfällt eine Stimme. Stimmberechtigt sind ausschließlich Unternehmen, Institutionen und Verbände, die durch einen legitimierten Repräsentanten vertreten werden. Ein Mitglied kann sich durch schriftliche Vollmacht, die drei Tage vor der Mitgliederversammlung bei der DFTA Geschäftsstelle eingegangen ist, von einem anderen Verbandsmitglied vertreten lassen. Das vertretene Mitglied darf einschließlich der eigenen Stimme nicht mehr als drei Stimmen auf sich vereinigen.
  2. Konzernverbundene Unternehmen und Zweigniederlassungen von Unternehmen haben nur dann ein eigenes Stimmrecht, wenn sie eigenständige Mitgliedschaften erworben haben.

§ 13: Durchführung von Mitgliederversammlungen

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung der DFTA findet einmal jährlich statt.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann bei Bedarf durch ein Mitglied des geschäftsführenden Präsidiums einberufen werden. Außerdem hat die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung zu erfolgen, wenn mindestens 20% der Mitglieder dies unter Angabe der Tagesordnung beantragen.
  3. Ordentliche Mitgliederversammlungen sind mit einer Frist von 4 Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen. Bei außerordentlichen Mitgliederversam-
    mlungen gilt eine Einberufungsfrist von 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einberufung hat in Textform per Brief, per Telefax oder per E-Mail an eine von dem Mitglied der DFTA bekannt gegebene Adresse zu geschehen.
  4. Die frist- und formgerecht einberufene Mitgliederversammlung ist, soweit nicht durch Gesetz oder Satzung etwas anderes bestimmt ist, ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung ist auf die Punkte der Tagesordnung beschränkt.
  5. Die Versammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der Stimmen.
  6. Die Wahlen des Präsidenten, des Vize-Präsidenten und des Schatzmeisters sowie der übrigen Präsidiumsmitglieder erfolgen einzeln und geheim, soweit die Mitgliederversammlung nicht mit einfacher Mehrheit ein anderes Abstimmungsverfahren beschließt. Bei anderen Wahlen und sonstigen Abstimmungen erfolgt die Beschlussfassung durch Zuruf, es sei denn, dass mindestens 10 % der anwesenden Mitglieder eine geheime Abstimmung verlangen.
  7. Über Beschlüsse und Entscheidungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Präsidenten oder dem Vize-Präsidenten sowie vom Geschäftsführer zu unterzeichnen ist.

§ 14: Zusammensetzung des Präsidiums

  1. Das gewählte Präsidium setzt sich zusammen aus
    • dem Präsidenten
    • dem Vize-Präsidenten
    • dem Schatzmeister
    • höchstens sechs weiteren Mitgliedern.
    • Weitere nicht-stimmberechtigte Präsidiumsmitglieder können nach Beschluss des gewählten Präsidiums kooptiert werden. Die Anzahl der kooptierten weiteren Präsidiumsmitglieder muss unterhalb der Anzahl der gewählten liegen. Bei der Kooptation sollen wissenschaftliche Institute berücksichtigt werden. Das Präsidium kann Kuratorien und Beiräte unter Einbeziehung externer Dritter einberufen.
  2. Die Zusammensetzung des Präsidiums soll nach Möglichkeit die Mitgliederstruktur aus Druckereien, Druckvorstufenbetrieben, Zulieferindustrie, Instituten und Verbänden widerspiegeln.
  3. Als Präsidiumsmitglied kann nur gewählt werden, wer von einem Mitglieds-Unternehmen, einer Mitglieds-Institution oder einem Mitglieds-Verband benannt wird. Von einem Unternehmen, einem Konzern oder einer Unternehmensgruppe kann, unabhängig von der Zahl der Mitgliedschaften, nur jeweils eine Person in das DFTA Präsidium gewählt werden. Sie nehmen ihre Aufgabe ehrenamtlich wahr.
  4. Die Wahl zum Präsidium durch die Mitgliederversammlung ist eine Personen-Wahl. Die Präsidiumsrechte und Präsidiumspflichten sind an die gewählte Person gebunden und damit nicht delegierbar. Eine Abberufung ist auf Antrag des Präsidiums nur aufgrund schwerwiegenden Verstoßes durch die Mitgliederversammlung möglich.
  5. Die Amtsdauer des Präsidiums beträgt drei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Für vorzeitig ausscheidende Mitglieder können für die Dauer der Amtszeit stimmberechtigte Ersatzmitglieder durch das Präsidium berufen werden.
  6. Wird ein Präsidiumsmitglied während der Amtsdauer von seinem entsendenden DFTA Mitglied abberufen oder verliert das Mitglied die Wahlvoraussetzung, so entscheidet das Präsidium über den Verbleib.

§ 15: Geschäftsführendes Präsidium, Vertretung der DFTA

  1. Das geschäftsführende Präsidium besteht aus
    • dem Präsidenten
    • dem Vize-Präsidenten
    • dem Schatzmeister.
  2. Das geschäftsführende Präsidium ist für alle laufenden Angelegenheiten der DFTA verantwortlich und kontrolliert die DFTA Geschäftsführung.
  3. Vereins-Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Präsident, der Vize-Präsident und der Schatzmeister. Jeder von ihnen ist berechtigt, die DFTA alleine zu vertreten. Im Innenverhältnis gilt das Vier-Augen-Prinzip.
  4. Das geschäftsführende Präsidium entscheidet nach Abstimmung im Präsidium über die Einstellung und Entlassung des Geschäftsführers.
  5. Dem Schatzmeister obliegt insbesondere die materielle Festlegung und Überprüfung des Haushaltsplans und die Verantwortung für das gesamte Rechnungswesen der DFTA. Er hat jederzeit das Recht, in periodischer und zwangloser Folge ohne Benachrichtigung der Geschäftsstelle eine Revision des DFTA Rechnungswesens vorzunehmen.
  6. Anlässlich der Mitgliederversammlung hat der Schatzmeister die Pflicht, den vom Präsidium genehmigten Bericht über seine Tätigkeit der Mitgliederversammlung mündlich vorzutragen und schriftlich vorzulegen.

§ 16: Die Rechnungsprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt aus ihren Reihen zwei Rechnungsprüfer, die nicht dem Präsidium angehören dürfen. Die Wahl erfolgt jährlich in der ordentlichen Mitgliederversammlung.
  2. Die Rechnungsprüfer überprüfen und testieren einmal jährlich die Rechnungslegung und berichten der nachfolgenden Mitgliederversammlung.

§ 17: Die Geschäftsführung

  1. Zur Erledigung der laufenden Geschäfte sowie zur Verwaltung des Vermögens dient eine Geschäftsstelle.
  2. Die Leitung der Geschäftsstelle obliegt der Geschäftsführung.
  3. Die Geschäftsführung ist für die Einstellung und Entlassung des Personals der Geschäftsstelle zuständig. Diese Maßnahmen bedürfen der Zustimmung des geschäftsführenden Präsidiums.
  4. Mit Beschluss des Präsidiums kann der Geschäftsführung Vollmachten für weitere Aufgaben erteilt werden.

§ 18: Aufgaben des Präsidiums

  1. Dem Präsidium obliegen die Leitung der DFTA und die Überwachung der Geschäftsführung. Hierfür gibt sich das Präsidium eine Geschäftsordnung.
  2. Das Präsidium entscheidet über den der Mitgliederversammlung vorzulegenden Haushaltsplan.
  3. Das Präsidium entscheidet über die Personalkapazitätsplanung der DFTA Geschäftsstelle und unterstützt die Führung des DFTA Technologiezentrums.
  4. Im Anschluss an Präsidiumssitzungen ist innerhalb angemessener Frist ein Protokoll anzufertigen, das die Ergebnisse enthält. Das Protokoll ist vom Präsidenten und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§ 19: Sitzungen des Präsidiums

  1. Die Einberufung von Präsidiumssitzungen erfolgt unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Präsidenten. Sie kann brieflich, fernmündlich oder elektronisch erfolgen.
  2. Der Präsident hat eine Präsidiumssitzung auch dann einzuberufen, wenn mindestens 2/3 der Präsidiumsmitglieder einen Antrag unter Angabe der Tagesordnung stellen.
  3. Die Präsidiumssitzungen werden vom Präsidenten oder dem Vize-Präsidenten geleitet. Bei deren Verhinderung muss der Präsident einen Stellvertreter für die Leitung der Sitzung benennen.
  4. Die Präsidiumsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten bzw. die seines die Sitzung leitenden Stellvertreters. Beschlüsse sind auch im Umlaufverfahren möglich.
  5. Das Präsidium bedarf zur Beschlussfassung der Anwesenheit von mindestens drei stimmberechtigten Präsidiumsmitgliedern. In dringenden Ausnahmefällen ist eine schriftliche Beschlussfassung möglich. Ist das Präsidium nicht beschlussfähig, so hat innerhalb einer Frist von vier Wochen eine weitere Präsidiumssitzung mit gleicher Tagesordnung stattzufinden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Präsidiumsmitglieder beschlussfähig ist.

§ 20: Datenschutz

  1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Durch die Mitglieder und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
    • Speicherung
    • Bearbeitung
    • Verarbeitung
    • Übermittlung
      ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.
  3. Jeder Mitglied hat das Recht auf
    • Auskunft über seine gespeicherten Daten
    • Berichtigung seiner gespeicherten Daten, im Falle der Unrichtigkeit
    • Sperrung seiner Daten
    • Löschung seiner Daten.
  4. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder weiter der Veröffentlichung von Bildern und Namen in Print- und
    Telemedien sowie elektronischen Medien zu.
  5. Die personenbezogenen Daten werden entsprechend den Vorschriften des Bundesdaten-
    schutzgesetzes (BDSG) und des Gesetzes über die Nutzung von Telediensten (TDG) behandelt.

§ 21: Streitigkeiten

Alle Streitigkeiten zwischen dem Verein und seinen Mitgliedern über die Rechte und Pflichten aus der Mitgliedschaft und alle auf der Mitgliedschaft beruhenden Streitigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern werden auf dem ordentlichen Rechtsweg entschieden.

III. Schlussbestimmungen

§ 22: Auflösung der DFTA

  1. Der Beschluss über die Auflösung der DFTA oder eine Änderung ihres Zwecks kann nur in einer hierfür besonders einberufenen Mitgliederversammlung gefasst werden. Die Versammlung ist nur beschlussfähig, wenn 2/3 der Mitglieder der DFTA anwesend sind. Die Vereinsauflösung bedarf dann einer 2/3-Mehrheit. Ist diese Voraussetzung nicht erfüllt, so ist eine zweite Versammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden und vertretenen Mitglieder beschlussfähig. Auch in diesem Fall bedarf es einer 2/3-Mehrheit für die Vereinsauflösung. Diese zweite Versammlung muss frühestens 4 und spätestens 8 Wochen nach der ersten Versammlung einberufen werden.
  2. Im Fall der Auflösung der DFTA bleibt das geschäftsführende Präsidium als Liquidator im Amt. Die Mitglieder des geschäftsführenden Präsidiums bleiben auch als Liquidatoren stets einzelvertretungsberechtigt.
  3. Das nach der Liquidation des Verbandes vorhandene Vermögen ist nach Abzug aller mit der Liquidation verbundenen Kosten einer technischen Stiftung, zur Förderung und Ausbildung des Nachwuchses der Industrie zur Verfügung zu stellen.
  4. Etwa noch anfallende Kosten werden ausschließlich aus dem Restvermögen gedeckt. Jegliche Erweiterung der Haftung seitens der DFTA Mitglieder ist ausgeschlossen.

§ 23: Salvatorische Klausel

Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen davon nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihre Stelle das gesetzlich zulässige Maß. Die rechtswidrige oder unwirksame Bestimmung ist unverzüglich durch Beschluss der nächsten Mitgliederversammlung zu ersetzen.

§ 24: Gleichstellungsklausel

In der Satzung wird die männliche Form der Anrede auch stellvertretend für die weibliche Form verwendet.